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Der Pflegeheimplatz ist gefunden – und plötzlich klafft eine Finanzierungslücke: Rente oder Pension und Sozialversicherung reichen nicht aus, um die monatlichen Pflegekosten zu stemmen. Wenn Eltern pflegebedürftig werden, dann stellt sich für Familien in Deutschland plötzlich eine Frage essentielle Frage: Wer bezahlt die stationäre Pflege?
Denn in Deutschland regelt der sogenannte Elternunterhalt, wann Kinder für die Pflegeheim-Kosten ihrer Eltern aufkommen müssen. Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz 2020 gilt eine Einkommensgrenze von 100.000 Euro. Ab diesem Jahreseinkommen werden Kinder beigezogen, um einen Beitrag zur Pflege ihrer Eltern zu leisten, wenn Vermögen und Pension der Eltern nicht ausreichen.
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Stefani Gromes ist Rechtsanwältin aus Darmstadt und spezialisiert auf die Schnittstelle von Familien- und Sozialrecht. Im Interview erklärt sie, wo die teuersten Irrtümer lauern – und wie Familien Elternunterhalt, Schenkungen und mögliche Pflegeheimkosten rechtzeitig klären können.
Hinweis: Dieses Interview gibt ein allgemeines Informationsgespräch wieder und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Die dargestellten Regelungen beziehen sich nur auf die Rechtslage in Deutschland. Für die Beurteilung des eigenen Falls sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden.
SBC: Frau Gromes, Sie sind auf Fragen an der Schnittstelle von Familien- und Sozialrecht spezialisiert. Dazu gehört auch der Elternunterhalt, der relevant wird, wenn pflegebedürftige Eltern ihre Pflegekosten im Heim nicht mehr selbst tragen können. Was genau ist darunter zu verstehen?
Gromes: In Deutschland spricht man von Elternunterhalt, wenn Kinder für ihre Eltern haften. Heißt konkret: Sie kommen für die Heimkosten auf, die die Eltern mit Rente, den Leistungen der Pflegeversicherung und verwertbarem Vermögen selbst nicht mehr decken können. Das gibt es in Deutschland grundsätzlich schon lange. Vor 2020 hafteten alle Kinder anteilig nach einer Quote, sobald ein Elternteil ins Pflegeheim kam und die Kosten nicht selbst tragen konnte. 2020 wurde dann das Angehörigen-Entlastungsgesetz eingeführt. Seither haften nur noch Kinder, deren Jahresbrutto-Einkommen über 100.000 Euro liegt.
SBC: Wie wird dieser Elternunterhalt geprüft?
Gromes: Zuerst wird immer geprüft, ob die pflegebedürftige Person überhaupt bedürftig ist. Man zählt alles zusammen: Rente oder Pension, die Leistungen der Pflegeversicherung und das eigene Vermögen. Dann stellt man gegenüber, was das Heim kostet – und aus der Differenz ergibt sich der offene Bedarf. Liegt das Einkommen eines Kindes über 100.000 Euro, wird es angeschrieben. Liegt das Jahreseinkommen darunter, besteht Anspruch auf Sozialhilfe und die Differenz wird vom Sozialamt bezahlt.
Nach der Rechtsprechung darf das Sozialamt die Kinder überhaupt nur dann anschreiben, wenn ein konkreter Verdacht besteht, dass jemand über 100.000 Euro verdient. Etwa wenn im Heim erzählt wird, der Sohn sei Chefarzt, oder jemand kommt im Porsche vorgefahren. In der Praxis schreiben manche Ämter allerdings pauschal alle an, was eigentlich nicht zulässig ist.
Und selbst wenn ein Kind angeschrieben wird: Es haftet nicht mit allem. Vom bereinigten Nettoeinkommen – also nach Abzug von Altersvorsorge, privater Krankenversicherung, Darlehen und Ähnlichem – müssen beim Elternunterhalt nur 50 Prozent des verbleibenden Betrags eingesetzt werden. Das ist ein privilegiertes Unterhaltsrecht – anders als beim Kindes- oder Ehegattenunterhalt, wo man deutlich mehr einsetzen muss. Auch die frühere Schwiegerkind-Haftung ist seit 2020 weggefallen, Schwiegerkinder schulden keinen Elternunterhalt.
Meine Erfahrung ist: Was am Ende zu zahlen bleibt, können die meisten Familien tragen. Zum echten Problem wird es fast nur dann, wenn über eine fehlgeschlagene Schenkung plötzlich eine Immobilie im Zentrum der Diskussion steht.
Dieses Gesetz ist in der Praxis nicht immer sozial gerecht. Das Hauptkriterium ist aktuell ja nur das Jahreseinkommen. Ich habe Mandanten mit einem Jahreseinkommen unterhalb der 100.000-Euro-Grenze, die über ein erhebliches Vermögen verfügen – etwa Privatiers mit vielen Immobilien. Diese zahlen keinen Elternunterhalt, obwohl hohe Vermögen vorhanden sind. Es kann aus meiner professionellen Sicht gut sein, dass sich hier rechtlich noch etwas ändert.
SBC: Gehen wir näher auf die Situation ein, wenn eine Immobilie im Spiel ist. Viele Familien gehen ja davon aus, dass das Elternhaus einmal die Kinder oder Enkelkinder erben. Wann kann das im Falle einer Aufnahme im Pflegeheim zur Herausforderung werden?
Gromes: Das läuft konkret so: Wer ins Pflegeheim kommt und Sozialhilfe beantragt, muss angeben, ob in den letzten zehn Jahren Schenkungen gemacht wurden. War dies der Fall, so kreuzt man wahrheitsgemäß mit Ja an – alles andere wäre Sozialbetrug. Dann prüft das Sozialamt, lässt sich den notariellen Vertrag schicken und schreibt die Kinder an, die den Schenkungsvertrag mitunterschrieben haben. Und dann wird geprüft, ob rückabgewickelt wird.
Das ist in der Praxis meist gar nicht durchführbar, weil die Kinder oft selbst in diesen Häusern wohnen, bereits renoviert und Werte geschaffen haben. In diesem Fall müssen sie dann die offene Differenz zahlen. Ein Heimplatz kostet etwa 4.500 bis 5.000 Euro, einen Teil davon übernehmen Pflegekasse und Rente – und der Rest bleibt offen. Das liegt in der Praxis im Schnitt bei rund 2.000 Euro im Monat. Das bringt viele Familien an ihre Existenzgrenze.
SBC: Gibt es Auswege aus dieser doch sehr belastenden Situation für Familien? Und wann sollte man sich rechtzeitig mit dieser Thematik auseinandersetzen?
Gromes: Viele versuchen, das Haus abzusichern, indem sie es schon zu Lebzeiten per notariellem Vertrag verschenken. Dabei ist die Zehnjahresfrist entscheidend: Liegt die Schenkung weniger als zehn Jahre zurück, kann der Staat verlangen, dass diese rückabgewickelt wird. Dadurch fällt das Eigentum wieder in das Vermögen des zu Pflegenden zurück und es kann für die Pflegekosten darauf zugegriffen werden.
>> Viele versuchen, das Haus abzusichern, indem sie es schon zu Lebzeiten per notariellem Vertrag verschenken. Dabei ist die Zehnjahresfrist entscheidend. <<
Um dieser Frist zu entgehen, müsste man eine Immobilie recht früh weitergeben. Das Eintrittsalter in ein Pflegeheim liegt im Schnitt über 81 Jahre, daher sollte man sich spätestens im Alter von 65 bis 70 Jahren damit auseinandersetzen. Im notariellen Vertrag kann man sich im Zuge der Schenkung zusätzlich absichern, etwa mit einem eingetragenen Wohnrecht oder einem Nießbrauchsrecht. (Anmerkung der Redaktion: Ein Nießbrauchsrecht ist die Nutzung einer fremden Sache oder eines fremden Vermögens, ohne der/die EigentümerIn zu sein.)
Das Problem ist aber natürlich: Die meisten haben ihr Haus genau dann gerade erst abbezahlt und sollen es schon wieder an die nächste Generation weitergeben. Das ist emotional schwierig, und ich verstehe jeden, der zögert. Aber realistisch bleibt nur dieses kurze Zeitfenster, um das zuverlässig zu regeln. Manche kommen schon mit 60 nach einem Schlaganfall ins Heim – ganz absichern kann man sich also nie.
Beim Elternunterhalt selbst gilt eine andere Frist: Wenn absehbar ist, dass ein Elternteil bald ins Heim muss, sollten die Kinder etwa ein halbes bis ein Jahr vorher rechtlichen Rat suchen. Denn dann lässt sich noch einiges vorbereiten und gestalten.
Das geht aber nur im Voraus. Sobald das Sozialamt anschreibt, ist es zu spät. Das Schwierige ist, dass ein Sturz oder Krankenhausaufenthalt oft alles plötzlich auslöst – dann kommt der Elternteil nicht mehr nach Hause, und das Zeitfenster ist zu.
SBC: Gibt es Tücken, die man bei einem Schenkungsvertrag nicht übersehen darf?
Gromes: Was häufig übersehen wird: Ein Wohn- oder Nießbrauchsrecht hat einen realen Geldwert. Ist dieses Recht zum Beispiel 20.000 Euro im Jahr wert, müssen die Beschenkten – also zum Beispiel die Kinder – diesen Betrag unter Umständen jährlich ans Pflegeheim weiterreichen.
>> Ein Wohn- oder Nießbrauchsrecht hat einen realen Geldwert. Ist dieses Recht zum Beispiel 20.000 Euro im Jahr wert, müssen die Beschenkten – also zum Beispiel die Kinder – diesen Betrag unter Umständen jährlich ans Pflegeheim weiterreichen. <<
Deshalb sollte im Vertrag klar geregelt sein, dass das Wohnrecht endet, wenn die Person dauerhaft in ein Pflegeheim zieht – nicht erst mit dem Tod. Man kann etwa festlegen: Nach sechs Monaten Heimaufenthalt gilt der Auszug als dauerhaft. Gerade in höherem Alter ist der Umzug ins Heim ohnehin meist endgültig. Steht das so im Vertrag, ist man auf der sicheren Seite.
Und noch ein häufiger, teurer Fehler: Wenn ein bestehendes Wohnrecht nachträglich unentgeltlich gelöscht wird, entsteht rechtlich eine neue Schenkung – und die Zehnjahresfrist beginnt von vorne. Auch das übersehen viele.
SBC: Wenn die Immobilie erst im Erbfall zum Thema wird: Kann dann noch eine Rechnung vom Sozialamt kommen?
Gromes: Das hängt davon ab, welche Leistungen die verstorbene Person bezogen hat. Bei reinen Leistungen zum Lebensunterhalt wird nichts zurückgefordert. Bei Leistungen zur Pflege dagegen schon – dann können die Erben in Anspruch genommen werden. Allerdings immer nur bis zur Höhe der Erbschaft, das ist gedeckelt.
Ein Beispiel für so einen Fall: Ein Ehepartner wohnt noch im Haus, deshalb ist es geschützt und es wird nicht darauf zugegriffen. Stirbt dieser Partner, erben die Kinder das Haus – und dann meldet sich das Sozialamt. Manche Ämter, etwa bei uns in Darmstadt, lassen sich auch ins Grundbuch eintragen.
SBC: Was sind aus Ihrer Erfahrung die teuersten Fehler, die Angehörige und Betroffene machen?
Gromes: Kinder zahlen viel zu oft aus der eigenen Tasche, ohne zu prüfen, ob sie überhaupt müssten. Das sehe ich in der Praxis oft: Jemand kommt ins Heim, es entsteht eine Differenz zwischen den entstehenden Kosten und Rente, und die Kinder übernehmen sie einfach. Dabei gibt es einen ganz normalen gesetzlichen Baustein: Die Sozialhilfe. Die Kinder haften ja nur, wenn sie über der jährlichen Einkommensgrenze von 100.000 Euro liegen. Trotzdem zahlen viele aus dem eigenen Portemonnaie, ohne sich zu fragen, ob sie dazu verpflichtet sind.
>> Kinder zahlen viel zu oft aus der eigenen Tasche, ohne zu prüfen, ob sie überhaupt müssten. <<
Der Antrag auf Sozialhilfe sollte sofort gestellt werden – nicht erst nach sechs oder zwölf Monaten. Ein Schonvermögen von 10.000 Euro darf auf dem Konto bleiben. Oft wird der Antrag aus Scham oder Angst vor dem Sozialamt hinausgezögert, obwohl gar nichts zu verbergen ist. Das ist der eigentliche, teure Fehler.
Weiters zahlen meine KlientInnen oft mehr als notwendig wäre. Ein Beispiel: Wenn die Pflegekosten steigen, dann liegt das manchmal auch an den Investitionskosten. Man darf ruhig nachfragen: Was wurde eigentlich investiert? Nach welchem Schlüssel wird das umgelegt? Ich hatte einen Fall, da musste jemand in ein vier Quadratmeter kleineres Zimmer umziehen, und die Miete blieb gleich – auf Nachfrage kam keine Antwort. Als Angehöriger macht man sich damit zwar unbeliebt, und man muss wissen: Die Heime sitzen am längeren Hebel. Wer Zahlungen zurückhält, riskiert durchaus eine Kündigung. Aber man muss nicht jede Erhöhung stillschweigend akzeptieren. Nachfragen lohnt sich.
SBC: Was möchten Sie Familien mitgeben, die jetzt gerade eine Pflegesituation erleben?
Gromes: Verschaffen Sie sich frühzeitig einen klaren Überblick über alle Zahlen zu Rente, Vermögen und Kosten. Haben Sie keine Angst, wenn ein Elternteil noch im Haus oder in der Wohnung lebt. Diese Person darf dort wohnen bleiben – sie muss nicht ausziehen, nur weil das Haus vielleicht groß ist. Klar prüft das Sozialamt bei sehr großen Immobilien irgendwann, ob verkauft werden müsste. Aber oft sind das alte Häuser mit Sanierungsbedarf, die sich gar nicht so leicht verkaufen oder vermieten lassen.
Und das ist mir am wichtigsten: Pflegen Sie nicht länger zu Hause als möglich. Ich erlebe immer wieder, dass Angehörige weit über ihre Belastungsgrenze hinaus pflegen und dabei selbst krank werden. Die Ehefrau, die ihren Mann pflegt und pflegt, obwohl sie selbst längst Pflege bräuchte – aus Angst, das Haus zu verlieren. Das wird viel zu oft und viel zu lange gemacht.
Und schließlich: Lassen Sie sich rechtzeitig beraten, und nicht erst, wenn der Brief vom Sozialamt kommt. Wer zu lange wartet, verliert genau die Gestaltungsmöglichkeiten, die vorher noch da gewesen wären.
Herzlichen Dank für das Interview!
Stefani Gromes ist seit 2000 als Rechtsanwältin in Darmstadt tätig und Fachanwältin für Sozialrecht. In ihrer Kanzlei ist sie auf Sozial- und Familienrecht spezialisiert, mit einem Schwerpunkt auf Elternunterhalt, Pflege, Renten- und Erwerbsminderungsfragen. Mehr unter http://www.arbeitsrecht-da.de.
Author: Anja Herberth
Chefredakteurin
















